Grundsätzlich bleibt der Eigenverbrauch von Bestandsanlagen von der EEG-Umlage befreit.
Bestandsanlagen im Sinne von § 61 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 EEG 2014 sind unter folgenden Voraussetzungen von der EEG-Umlage für Eigenversorgung befreit:
Der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen und zur Eigenversorgung unter Einhaltung der nachstehend genannten Anforderungen nach § 61 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 betrieben hat:
a) Der Letztverbraucher hat die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betrieben.
b) Der Letztverbraucher hat den Strom selbst verbraucht.
c) Der Strom wurde nicht durch ein Netz für die allgemeine Versorgung durchgeleitet, es sei denn, der Strom wurde im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht.
Für Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen worden sind, gilt die Befreiung von der EEG-Umlage für Eigenversorgung auch dann, wenn der selbst verbrauchte Strom durch ein Netz für die allgemeine Versorgung durchgeleitet bzw. der Strom nicht im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht wurde (§ 61 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2014).
Oder
Die Stromerzeugungsanlage wurde vor dem 23. Januar 2014 nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen, hat nach dem 1. August 2014 erstmals Strom erzeugt und wurde vor dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung der Anforderungen des § 61 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 (siehe oben) zur Eigenversorgung genutzt.
Oder
Die Stromerzeugungsanlage, die einer der beiden vorgenannten Anlagenkategorien zuzuordnen ist, wird nach dem 1. August 2014 am demselben Standort ersetzt, erneuert oder erweitert , es sei denn, die installierte Leistung wird durch die Ersetzung, Erneuerung oder Erweiterung um mehr als 30% erhöht. Bei Ersetzung, Erneuerung oder Erweiterung von Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. September 2011 gilt die Befreiung von der EEGUmlage für Eigenversorgung aber nur, wenn der selbst verbrauchte Strom nicht durch ein Netz für die allgemeine Versorgung durchgeleitet wurde (es sei denn, der Strom wurde im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht)
oder
sich die Stromerzeugungsanlage bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers befand, der die Befreiung von der EEG-Umlagepflicht in Anspruch nimmt, und die Stromerzeugungsanlage auf dem Betriebsgrundstück dieses Letztverbrauchers errichtet wurde (§ 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2014).
Ein Wechsel des Eigenerzeugers (Anlagenbetreiberwechsel) ist mit den Bestandsschutz-Anforderungen nach § 61 Abs. 3 und 4 2014 EEG nicht vereinbar. Ein solcher Wechsel der Person liegt sowohl bei juristischen als auch bei natürlichen Personen immer dann vor, wenn vor dem Stichtag 1. August 2014 eine andere Person die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betrieben hat als nach dem Stichtag. Sprich ein Anlagenbetreiberwechsel ab 1. August 2014 unterliegt nicht dem Bestandsschutz, da der neue Anlagenbetreiber diese Anlage erst ab Vertragsübernahme zur Eigenversorgung nutzt.
Stromerzeugungsanlagen die nach dem 1. August 2014 auf Eigenerzeugung umgestellt werden, unterliegen nicht dem Bestandsschutz hinsichtlich der EEG-Umlage.