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Was ist die EEG-Umlage?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist seit 2000 in Kraft und dient dem Klima- und Umweltschutz. Es fördert die Gewinnung von Energie aus umweltfreundlichen und regenerativen Quellen wie z. B. Wasserkraft, Windkraft oder Sonnenstrahlung. Diese Förderung wird in Form der EEG-Umlage auf alle Stromkunden umgelegt.

Die EEG-Umlage ist ein fester Bestandteil des Strompreises. Durch sie wird die Einspeisevergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien refinanziert und auf alle Verbraucher verteilt.

EEG-Umlagepflicht

Seit dem 01.08.2014 besteht auch für Eigenversorger die Pflicht – zumindest anteiligen – zur Zahlung der EEG-Umlage. (§ 61 Abs. 1 EEG 2014) Ziel dieser Änderungen ist es, die Kosten der Energiewende zu minimieren und verursachergerechter zu verteilen.

Wir, die Netze ODR, kümmern uns um die EEG-Umlage für den selbst erzeugten Strom, wenn dieser von Ihnen in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ohne Netzdurchleitung selbst verbraucht wurde.


ACHTUNG!

Nicht verantwortlich sind wir für:

  • Anlagen, aus denen ganz oder teilweise dritte Personen beliefert werden.
  • Anlagen, an Abnahmestellen, an denen die EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung nach §§63 - 69 oder §103 EEG begrenzt ist (z. B. stromkostenintensive Unternehmen oder Schienenbahnen).


Wenden Sie sich hierfür bitte an den für Sie zuständigen Übertragungsnetzbetreiber TransnetBW.

 

Kontakt Transnet BW

Pariser Platz / Osloer Str. 17
70173 Stuttgart
0711 21858-3366
eeg-evu@transnetbw.de 
https://www.transnetbw.de/de/eeg-kwkg/eeg/eeg-umlage

Bitte geben Sie bei einer Kontaktaufnahme im Betreff "EEG - Umlage bei Stromlieferung aus EEG/KWKG-Anlagen an Dritte" an.

Höhe der EEG-Umlage

Bei der EEG-Umlage wird zwischen der vollen EEG-Umlage und der anteilgen EEG-Umlage unterschieden.


01

Volle EEG-Umlage
 

Jahrct./kWh
20196,405
20206,756
20216,500

 

02

Anteilige EEG-Umlage
seit 2017 = 40% der EEG-Umlage

Jahr ct./kWh
20192,562
20202,702
20212,600

 

03

Beispielrechnung

Angenommen der Eigenversorger hat 1.000 kWh vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 selbst verbraucht und ist ab der ersten verbrauchten kWh EEG umlagepflichtig.

Berechnung: 1.000 kWh x 2,702 ct (40 % von 6,756 ct) = 2702 ct = 27,02 €

Ihre Fragen zur EEG-Umlage

Wie unterscheide ich Drittbelieferung und Eigenversorgung?

Eine Belieferung Dritter (Letztverbraucher) liegt vor, wenn der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage Strom an eine natürliche oder juristische Person, die nicht mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage identisch ist, zum Letztverbrauch liefert. Die Überschusseinspeisung in das Netz der Netze ODR ist keine Drittbelieferung!

Eine Eigenversorgung im Sinne von § 5 Nr. 12 in Verbindung mit § 61 EEG 2014 liegt vor, wenn der Letztverbraucher gleichzeitig Betreiber einer Stromerzeugungsanlage ist und deren Stromerzeugung selbst verbraucht (Personenidentität von Anlagenbetreiber und Letztverbraucher). Zudem muss der eigenerzeugte Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht werden, ohne dass der eigenverbrauchte Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.

Wie ist der Ablauf, wenn auf mich die Belieferung Dritter (voll oder teilweise) zutrifft?

Die Stromlieferung an dritte Letztverbraucher (auch bei teilweiser Eigenversorgung) muss dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt werden.

Für die Belieferung Dritter (Letztverbraucher) ist nach § 60 EEG 2014 die EEG-Umlage immer in voller Höhe zu entrichten. Einzelheiten sind mit dem Übertragungsnetzbetreiber abzuklären. Hierzu wenden Sie sich bitte an die TransnetBW. 


Kontakt Transnet BW

Pariser Platz / Osloer Str. 17
70173 Stuttgart
0711 21858-3366
eeg-evu@transnetbw.de 
https://www.transnetbw.de/de/eeg-kwkg/eeg/eeg-umlage

Welche Höhe (%) der Umlage trifft auf mich zu?

Gibt es auch bei Neuanlagen Ausnahmen?

Ja

soweit der Strom in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch),

oder

wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen ist (sog. Inselbetrieb),

oder

wenn sich der Eigenversorger vollständig mit Strom aus seiner Stromerzeugungsanlage selbst versorgt. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Eigenversorger keinerlei Strom aus dem Netz für die allgemeine Versorgung bezieht und keinerlei finanzielle Förderung nach EEG in Anspruch nimmt,

oder

wenn der Strom in einer Stromerzeugungsanlage nach EEG mit einer installierten Leistung von höchstens 30 kW erzeugt wird. 

 

Zur Befreiung von der EEG-Umlage muss der Eigenversorger den zutreffenden Ausnahmetatbestand geltend machen, indem er den Sachverhalt darlegt und ggf. nachweist. Liegt kein entsprechender Antrag des Eigenversorgers vor kann der Netzbetreiber zunächst davon ausgehen, dass grundsätzlich eine Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage, ggf. in reduzierter Höhe, besteht.

Was ändert sich für meine bestehende Eigenverbrauchsanlage?

Grundsätzlich bleibt der Eigenverbrauch von Bestandsanlagen von der EEG-Umlage befreit.

Bestandsanlagen im Sinne von § 61 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 EEG 2014 sind unter folgenden Voraussetzungen von der EEG-Umlage für Eigenversorgung befreit:

Der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen und zur Eigenversorgung unter Einhaltung der nachstehend genannten Anforderungen nach § 61 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 betrieben hat:
a) Der Letztverbraucher hat die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betrieben.
b) Der Letztverbraucher hat den Strom selbst verbraucht.
c) Der Strom wurde nicht durch ein Netz für die allgemeine Versorgung durchgeleitet, es sei denn, der Strom wurde im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht.

 

Für Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen worden sind, gilt die Befreiung von der EEG-Umlage für Eigenversorgung auch dann, wenn der selbst verbrauchte Strom durch ein Netz für die allgemeine Versorgung durchgeleitet bzw. der Strom nicht im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht wurde (§ 61 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2014).

Oder

Die Stromerzeugungsanlage wurde vor dem 23. Januar 2014 nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen, hat nach dem 1. August 2014 erstmals Strom erzeugt und wurde vor dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung der Anforderungen des § 61 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 (siehe oben) zur Eigenversorgung genutzt.

Oder

Die Stromerzeugungsanlage, die einer der beiden vorgenannten Anlagenkategorien zuzuordnen ist, wird nach dem 1. August 2014 am demselben Standort ersetzt, erneuert oder erweitert , es sei denn, die installierte Leistung wird durch die Ersetzung, Erneuerung oder Erweiterung um mehr als 30% erhöht. Bei Ersetzung, Erneuerung oder Erweiterung von Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. September 2011 gilt die Befreiung von der EEGUmlage für Eigenversorgung aber nur, wenn der selbst verbrauchte Strom nicht durch ein Netz für die allgemeine Versorgung durchgeleitet wurde (es sei denn, der Strom wurde im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht)

oder

sich die Stromerzeugungsanlage bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers befand, der die Befreiung von der EEG-Umlagepflicht in Anspruch nimmt, und die Stromerzeugungsanlage auf dem Betriebsgrundstück dieses Letztverbrauchers errichtet wurde (§ 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2014).

Ein Wechsel des Eigenerzeugers (Anlagenbetreiberwechsel) ist mit den Bestandsschutz-Anforderungen nach § 61 Abs. 3 und 4 2014 EEG nicht vereinbar. Ein solcher Wechsel der Person liegt sowohl bei juristischen als auch bei natürlichen Personen immer dann vor, wenn vor dem Stichtag 1. August 2014 eine andere Person die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betrieben hat als nach dem Stichtag. Sprich ein Anlagenbetreiberwechsel ab 1. August 2014 unterliegt nicht dem Bestandsschutz, da der neue Anlagenbetreiber diese Anlage erst ab Vertragsübernahme zur Eigenversorgung nutzt.

Stromerzeugungsanlagen die nach dem 1. August 2014 auf Eigenerzeugung umgestellt werden, unterliegen nicht dem Bestandsschutz hinsichtlich der EEG-Umlage.

Wann wird die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch abgerechnet?

Erstmalig im Jahr 2015 für den Abrechnungszeitraum ab 1. August 2014, dann fortlaufend mit jeder Abrechnung.

Wann und warum muss ich einen Erzeugungszähler vorhalten?

Der Strom, für den die EEG-Umlagepflicht nach § 61 Abs. 1 EEG 2014 besteht, muss vom Eigenversorger durch geeichte Messeinrichtungen erfasst werden.

Hierzu sind ein Erzeugungszähler und ein Zweirichtungszähler an der Übergabestelle zum Netz für die allgemeine Versorgung erforderlich. Die Eigenversorgungsmenge ergibt sich dann rechnerisch aus der Differenz zwischen dem erzeugten und dem am Übergabezähler in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeisten Strom.

Wird kein Erzeugungszähler bei uns gemeldet, muss der Eigenversorger die EEG-Umlagepflichtigen Strommengen und den Nachweis, dass die Menge über einen geeichten Zähler (eichrechtliche Beglaubigung) gemessen wurde (ohne Aufforderung), spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahre an die Netze ODR zu melden.
Ansonsten werden 100 % EEG-Umlage auf eine geschätzte Stromenge abgerechnet.

Was für ein Messkonzept ist zulässig?

Welche Konsequenzen hat es, wenn ich die Meldepflicht bis zum 28. Februar des Folgejahres nicht erfülle und die EEG-Umlagepflichtigen Energiemengen (Eigenverbrauch) nicht melde?

Der Anspruch auf die anteilige EEG-Umlage entfällt. Für das gesamte betreffende Kalenderjahr wird die volle EEG-Umlage auf die Eigenversorgungsmenge gefordert.

Was passiert, wenn ich seit längerem eine Belieferung Dritter mache und mich bisher nicht bei der Transnet BW gemeldet habe?

Der Anspruch verjährt nicht. Das heißt der Übertragungsnetzbetreiber kann die EEG-Umlage rückwirkend inkl. Zinsen einfordern.