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PV-Pflicht in BaWü

Was bedeutet die PV-Pflicht in BaWü?

Seit dem 01.01.2022 gilt eine PV-Pflicht für Nichtwohngebäude. Diese PV-Pflicht wurde nun für Wohngebäude und Dachsanierungen erweitert.

Die Ausgestaltung der PV-Pflicht ist je nach Bauvorhaben unterschiedlich. Bauherr*innen müssen vor Beantragung des Netzanschlusses mit der zuständigen Baurechtsbehörde klären, ob und in welchem Umfang die gesetzliche PV-Pflicht beim Bauvorhaben greift.

Bei der Antragsstellung der PV-Anlage beachten Sie bitte den vorhandenen Anmeldeprozess.

PV-Pflicht im Überblick

01

Bei Neubau Nichtwohngebäude

PV-Pflicht seit 01.01.2022

- Einreichung des Bauantrags relevant

- Betrifft vor allem Industie und Gewerbe

- Parkplätze ab 35 Stellplätze

02

Bei Neubau Wohngebäude

PV-Pflicht seit 01.05.2022

- Einreichung des Bauantrags relevant

03

Bei Dachsanierungen

PV-Pflicht ab 01.01.2023

- Start der Bauarbeiten relevant

- Betrifft alle Arten von Gebäuden

Allgemeines:

Bauherr*innen müssen die Registrierung der Anlage im Markstammdatenregister (www.marktstammdatenregister.de) spätestens 12 Monate nach Fertigstellung des Bauvorhabens gegenüber der Baurechtsbehörde nachweisen.

 

Ausnahmen: 

Die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage entfällt, sofern ihre Erfüllung sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht. Darüber hinaus können Sie sich bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde auf Antrag von der PV-Pflicht befreien lassen, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichen Aufwand erfüllbar wäre.

 

Zuständigkeit:

Wir können Sie zur PV-Pflicht nicht beraten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Elektrofachkraft oder Ihre zuständige Baurechtsbehörde.

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