Je nach Leistung Ihrer Erzeugungsanlage sind verschiedene technische Einrichtungen zu installieren, die die Steuerung der Anlage durch uns als Netzbetreiber erlauben. Dies ist eine Pflicht aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und trägt zur Stabilisierung des Stromnetzes bei.
Vor Inbetriebnahme 25.02.2025
Installierte Leistung | Technische Einrichtungen bei Neuanlagen |
Bis 25 kW(p) | keine Maßnahmen nötig |
Über 25 bis 100 kW(p) | Tonfrequenzrundsteuerempfänger (TRE) |
Über 100 kW(p) | Tonfrequenzrundsteuerempfänger (TRE) |
Ab 950 kW(p) | Fernwirktechnik (FWA) |
Ab Inbetriebnahme 25.02.2025 ist für alle Anlagen, welche keine Direktvermarktung als Veräußerungsform gewählt haben, folgendes erforderlich:
Installierte Leistung | Technische Einrichtungen bei Neuanlagen |
< 25 kW(p) | *Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 60% der installierten Leistung am Netzverknüpfungspunkt |
≥ 25 bis < 100 kW(p) | Tonfrequenzrundsteuerempfänger (TRE) + *Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 60% der installierten Leistung am Netzverknüpfungspunkt |
Ab 100 kW(p) | Tonfrequenzrundsteuerempfänger (TRE) |
Ab 950 kW(p) | Fernwirktechnik (FWA) |
*Dies ist bis zum Einbau eines intelligenten Messsystem sowie einer Steuerungseinrichtung (§29 Abs. 1 Nr. MSbG) und der erfolgten erstmaligen Testung der Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber umzusetzen.
Informationen zu den Bestandsanlage:
Die Entfernung der 70%-Regelung ist für Bestandsanlagen ab dem 25.02.2025 nicht mehr erlaubt.