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Neuregelung § 14a EnWG

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Richterhammer mit Waage der Gerechtigkeit
Justitia

Worum geht es bei der Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen (§ 14a EnWG)?

Damit die Klimaziele erreicht werden können, muss in den nächsten Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichern errichtet werden.

Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen auch in Zukunft ohne große Wartezeit ans Netz angeschlossen werden - gleichzeitig muss eine versorgungssichere Einbindung in das Stromnetz sichergestellt sein.

Deshalb wurde von der Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erarbeitet.

Diese sehen vor, dass Netzanschlüsse für Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt werden - zudem profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug dafür müssen diese Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Unter steuerbare Verbrauchseinrichtungen fallen alle Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW, wie zum Beispiel:

  • private Ladepunkte bzw. Wallboxen
  • Wärmepumpen inkl. Zusatzheizungen / Heizstäben
  • Batteriespeicher
  • Klimageräte für Raumkühlung
Elektromobilität

Für wen gilt die Neuregelung des §14a EnWG?

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchsreinrichtungen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Sie müssen nicht aktiv werden.

(Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen.)

Auf einen Blick: Die Module im Vergleich

Welche steuerbare Verbrauchseinrichten (steuVE) sind von der Neuregelung des §14a EnWG betroffen?

Betroffen sind:
      -  Ladepunkte für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) ist,
      -  Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),
      -  Anlagen zur Raumkühlung sowie
      -  Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)
mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7) welche nach dem 1.1.2024 neu angemeldet oder Bestandsanlagen die nach dem 1.1.2024 berechtigt in die neue Regelung wechseln dürfen.

Können steuerbare Verbrauchseinrichten (steuVE), die von der Neuregelung des §14a EnWG betroffen sind, auch nicht steuerbar ausgeführt werden?

Nein.
Die Bundesnetzagentur hat in ihrer Festlegung geregelt, dass alle betroffenen steuVE mit einer Netzanschlussleistung > 4.2 Kilowatt (kW) steuerbar ausgeführt werden müssen.
Erst der Nachweis der Steuerbarkeit, bestätigt und von ihrem Elektriker bei uns angemeldet, berechtigt zur Inbetriebnahme und auch, zum Bezug von reduzierten Netzentgelten.

Gelten die Regelungen auch für den „normalen“ Haushaltsverbrauch?

Nein. Die Regelungen gelten nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallboxen). In den normalen Haushaltsverbrauch kann und darf nicht eingegriffen werden.

Können Bestandsanlagen, die schon eine 14a-Vereinbarung mit der Netze ODR abgeschlossen haben, in die Neuregelung wechseln?

Bestandsanlagen können in die Neuregelung wechseln, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Ihr Lieferant nimmt diese Ummeldung - auf Ihren Wunsch hin - für Sie ab dem 1.1.2024 vor.

Ich habe eine Nachtspeicherheizung. Wird diese zukünftig betroffen sein?

Nein. Nachtspeicherheizungen sind von der Neuregelung nicht betroffen und können bis zur ihrer Außerbetriebnahme wie bisher weiterverwendet werden.

Ich habe eine steuerbare Verbrauchseinrichtung, die schon vor dem 1.1.2024 angemeldet wurde. Bin ich von der Neuregelung betroffen?

Hierbei ist zwischen verschiedenen Anlagenkonstellationen zu differenzieren:

SteuVE, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind und bereits ein reduziertes Netznutzungsentgelt nach altem § 14a EnWG erhalten, müssen bis zum 01.01.2029 in das neue Modell gewechselt sein und damit dann auch die entsprechenden Anforderungen an die neuen Instrumente der Steuerbarkeit von § 14a-Anlagen erfüllen. Auf freiwilliger Basis können diese Anlagen bereits vor dem 01.01.2029 in das neue Modell wechseln und damit dann bereits an einer womöglich höheren Netzentgeltreduzierung partizipieren. Eine Rückwechselung ist dann jedoch ausgeschlossen.

SteuVE, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind und kein reduziertes Netznutzungsentgelt nach altem § 14a EnWG erhalten, müssen nicht in das neue Modell wechseln. Ein freiwilliger Wechsel ist dennoch möglich. Dann jedoch wieder ohne Rückkehrmöglichkeit.

Alte § 14a-Anlagen, die keine SteuVE im Sinne des neuen § 14a EnWG sind, verlieren ab dem 01.01.2029 oder bei einer Anlagenänderung bzw. Änderung der Betriebsweise ihre Netzentgeltreduzierung. Lediglich Nachtspeicherheizungen können über den 01.01.2029 hinaus die inm Jahr 2023 gewährte Netzentgeltreduzierung behalten, insofern kein Umbau oder eine Anlagenänderung vorgenommen wurde.

Wie melde ich eine neue Anlage an, die die Voraussetzungen des §14a EnWG erfüllen?

Ihre neue Anlage meldet ihr Elektriker für Sie bei uns an. Werden die Voraussetzungen erfüllt, melden wir dies Ihrem Lieferanten. Der Lieferant gewährt Ihnen die reduzierten Netzentgelte, die Sie auf Ihrer Rechnungen finden.
Eine der wesentlichen Voraussetzungen ist die Steuerbarkeit Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Ihr Elektriker bestätigt uns dies im Zuge der Inbetriebnahme Meldung.

Kann ich an meinem Zähler erkennen, ob ich berechtigt bin, in die neuen Regelungen des §14a EnWG zu wechseln? / Welchen Zähler benötige ich, um die neuen Regelungen des §14a EnWG zu erhalten?

Ihr Zähler gibt Ihnen keine Auskunft, ob Sie berechtigt sind in die neuen Regelungen zu wechseln. Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen kann Ihnen ihr Elektriker beantworten, welcher auch die entsprechende Anmeldung bei uns durchführt.

Wo melde ich meine Anlage an?

Anlagen, die uns nicht bekannt sind, müssen von Ihrem Elektriker über das das Anmelde- und Inbetriebsetzungsformular neu angemeldet werden. Dieser bestätigt uns auch, ob Ihre Anlage die Voraussetzungen für reduzierte Netzentgelte erfüllt.
Anlagen, die schon eine bestehende §14a EnWG Regelung haben, können über den Energielieferanten die reduzierten Netzentgelte bestellen.

Meine Anlage kann nicht gedimmt werden, sondern nur komplett abgeregelt werden. Was bedeutet das?

Laut den Regelungen der Bundesnetzagentur stehen Ihnen mindestens 4.2 Kilowatt (kW) Netzanschlusslistung durchgängig zur Verfügung. Es steht Ihnen frei die Steuerbarkeit Ihrer Anlage so auszuführen, dass Sie Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung auf 0 geregelt wird.

Änderung der Verhaltensweise / Gebrauchsverhalten

Änderungen an der steuerbaren Verbrauchseinrichtung (z.B. eine Leistungsänderung) und/oder Änderungen am Gebrauchsverhalten (z.B. eine Ladesäule auch der öffentlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird) sind dem Netzbetreiber mitzuteilen. Dieser prüft dann, ob die weitere Berechtigung für eine Steuerung oder auch der Bezug von reduzierten Netzentgelten weiterhin besteht.

Gibt es eine Ausnahmeregelungen für Ladesäule mit Sonderrechten?

Eine Ausnahme von der Teilnahmeverpflichtung stellen Ladepunkte für solche Elektromobile dar, die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen. Hierbei obliegt es den Institutionen (Polizei, Rettung, ...), die die entsprechenden Ladepunkte betreiben, im Innenverhältnis durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die privilegierten Ladepunkte lediglich von Fahrzeugen im Sinne von § 35 Absätze 1 und 5a StVO genutzt werden.

Muss ich die Steuerbarkeit meiner steuVE nachweisen? Wie kann ein solcher Nachweis erfolgen?

Der Nachweis der Steuerbarkeit ist von Ihrem Elektriker zu erbringen. Er prüft Ihre Anlage und bestätigt uns dies im Rahmen einer Inbetrieb-Meldung. Bei schon vorhandenen Anlagen erfolgt dies in Form einer Änderungsmeldung. 

Wie kann ich eine geplante leistungswirksame Änderung oder eine dauerhafte Außerbetriebnahme einer steuVE melden?

Der Betreiber beauftragt seinen Elektriker jede geplante leistungswirksame Änderung und dauerhafte Außerbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber vor der leistungswirksamen Änderung oder Außerbetriebnahme anzuzeigen. 

Welche Ausnahmeregelungen gibt es für Wärmepumpenheizungen bzw. Anlagen zur Raumkühlung?

Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Teilnahmeverpflichtung ausgeschlossen, wenn sie nicht der Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, sondern zu gewerblichen, betriebsnotwendigen Zwecken (bspw. Kühlhäuser) oder im Rahmen der KRITIS eingesetzt sind (bspw. Krankenhäuser).

Wie erhalte ich die reduzierten Netzentgelte?

Die reduzierten Netzentgelte werden von Ihrem Lieferanten auf Ihrer Rechnung transparent ausgewiesen.

Welche Übergangsfristen gelten für die Betreiber einer SteuVE, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurde?

Hierbei ist zwischen verschiedenen Anlagenkonstellationen zu differenzieren:

SteuVE, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind und bereits ein reduziertes Netznutzungsentgelt nach altem § 14a EnWG erhalten, müssen bis zum 01.01.2029 in das neue Modell gewechselt sein und damit dann auch die entsprechenden Anforderungen an die neuen Instrumente der Steuerbarkeit von § 14a-Anlagen erfüllen. Auf freiwilliger Basis können diese Anlagen bereits vor dem 01.01.2029 in das neue Modell wechseln und damit dann bereits an einer womöglich höheren Netzentgeltreduzierung partizipieren. Eine Rückwechselung ist dann jedoch ausgeschlossen.

SteuVE, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind und kein reduziertes Netznutzungsentgelt nach altem § 14a EnWG erhalten, müssen nicht in das neue Modell wechseln. Ein freiwilliger Wechsel ist dennoch möglich. Dann jedoch wieder ohne Rückkehrmöglichkeit.

Alte § 14a-Anlagen, die keine SteuVE im Sinne des neuen § 14a EnWG sind, verlieren ab dem 01.01.2029 oder bei einer Anlagenänderung bzw. Änderung der Betriebsweise ihre Netzentgeltreduzierung. Lediglich Nachtspeicherheizungen können über den 01.01.2029 hinaus die im Jahr 2023 gewährte Netzentgeltreduzierung behalten, insofern kein Umbau oder eine Anlagenänderung vorgenommen wurde.

Welche Regeln gibt es für Speicher?

Mit der Festlegung der BNetzA zum §14a EnWG ist jeglicher Speicher mit Inbetriebnahme ab 01.01.2024 und mit einer theoretischen Bezugsleistung von >=4,2 kW entsprechend der TMA (https://www.netze-odr.de/partner/elektroinstallateure) der Netze ODR anzumelden und auszuführen.