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Konventionelle Zähler

Unsere Zähler

In unserem Netzgebiet sind aktuell noch Ferraris Zähler und elektronische Zähler im Einsatz. Diese Zähler entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems und werden im Zuge des Rollouts von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen nach und nach entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bis 2032 ersetzt.

Elektronischer Zähler

Sie möchten einen Zählerwechsel durchführen?

Bitte beachten Sie, dass der Einbau bzw. Wechsel von Zählern und Geräten nur in TAB-gerechten Zählerplätzen durchgeführt werden darf. Aus Sicherheitsgründen können diese Umbaumaßnahmen ausschließlich durch einen eingetragenen Installateur fertig gemeldet werden. Daher fallen in der Regel noch Kosten an, die Ihr Installateur in Rechnung stellt.

Auf Wunsch des Kunden durchgeführte Arbeiten an Messeinrichtungen werden über pauschale Kostensätze verrechnet.

Ihre Fragen zur Eichfrist von kundeneigenen Zählern

Sie haben die Möglichkeit sich für einen Zähler der Netze ODR zu entscheiden. Alternativ können Sie den Zähler eines dritten Messstellenbetreibers einbauen lassen.

Warum muss ich mich um den Zählertausch kümmern?

Um die Vergütung nach EEG bzw. KWKG zu erhalten, müssen die Messwerte über einen geeichten Zähler erfasst werden. Der von Ihnen verwendete Zähler befindet sich in Ihrem Eigentum, weshalb Sie auch für die Einhaltung der Eichpflicht verantwortlich sind.
Sobald die Eichfrist Ihres Zählers abläuft, können die Messwerte angezweifelt werden. Die Auszahlung Ihrer EEG- bzw. KWKG-Vergütung müssten wir daher vorübergehend einstellen, da Werte aus einer ungeeichten Messeinrichtung nach § 33 Abs. 1 MessEG nicht verwendet werden dürfen. Zudem kann der Verstoß gegen Bestimmungen des Eichrechts von der zuständigen Eichbehörde als Ordnungswidrigkeit nach § 60 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG) mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden. Für die Einhaltung der Eichpflicht ist grundsätzlich derjenige verantwortlich, der das Messgerät im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendet oder bereithält.

Was steht genau im Mess-Eichgesetz §32 und §33?

Mess- Eichgesetz § 32 Anzeigepflicht:
(1)Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, hat die betroffenen Messgeräte der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Anzugeben sind 1. die Geräteart, 2.der Hersteller, 3.die Typbezeichnung, 4.das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie 5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.

 

§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.
2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
(3) Wer Messwerte verwendet, hat 1.dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen werden können und 2.für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.

Warum ist kein kundeneigene Zähler mehr erlaubt?

Der Messstellenbetrieb darf nur durch einen Messstellenbetreiber erfolgen (§ 3 MSBG). Messstellenbetreiber ist der grundzuständige Messstellenbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs durch Vertrag nach § 9 MSBG wahrnimmt. Die Durchführung des Messstellenbetriebs bedarf folgender Verträge des Messstellenbetreibers (Messstellenverträge): 1.mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer, 2. mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen, 3. mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle, 4.mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber bei jedem Messstellenbetreiberwechsel nach den §§ 5 und 6.

Warum ändert sich die Zuständigkeit für die Messeinrichtung?

Wir möchten Sie noch darüber informieren, dass seit 2. September 2016 das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft getreten ist. Hierin werden auch die Zuständigkeiten für Messeinrichtungen neu geregelt. Es wurde unter anderem die Grundzuständigkeit für Messeinrichtungen nun dem Netzbetreiber übertragen. Dies hat nun auch Auswirkungen auf kundeneigene Zähler in Bestandsanlagen. Da jedoch noch Regelungsbedarf besteht werden wir die Handlungsempfehlungen für EEG-Anlagen zum Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) der Clearingstelle EEG anwenden: *„Für den Fall, dass bei EEG-Anlagen der (vollständige) Messstellenbetrieb vor dem Inkrafttreten des MsbG vom Anlagenbetreiber bzw. einem Dritten durchgeführt wurde, und weder der Anlagenbetreiber bzw. der Dritte, noch der Netzbetreiber (grundzuständiger Messstellenbetreiber nach MsbG) etwas anderes erklären, ist von einer konkludenten Weiterführung des Messstellenbetriebs durch den Anlagenbetreiber bzw. durch den Dritten auszugehen.“ Das gilt jedenfalls 1. Solange noch keine Festlegung der Bundesnetzagentur zu den Wechselprozessen sowie den Anforderungen an die Datenkommunikation für Einspeiseanlagen erlassen wurde und 2. wenn der einwandfreie Messstellenbetrieb im Sinne des MsbG (§ 3 Abs. 2 MsbG) gewährleistet ist.“

Welche Vorteile habe ich, wenn ich einen Zähler der Netze ODR verbauen lasse?

Der Wechsel wird von uns geplant - wir kommen direkt auf Sie zu. Der Wechsel ist für Sie kostenfrei und wird durch die Netze ODR durchgeführt. Der Termin wird flexibel mit Ihnen vereinbart und nimmt nur einige Minuten in Anspruch. Für die Zukunft müssen Sie sich keine Sorgen mehr machen. Der Zähler wird nach erneutem Ablauf der Eichfrist durch die Netze ODR getauscht. Sie müssen nichts veranlassen - Wir kümmern uns drum! Auch im Falle eines technischen Defekts übernehmen wir die Verantwortung. Die Kosten für den Messstellenbetrieb der Netze ODR richten sich nach den jeweils von der Bundesnetzagentur genehmigten Messpreisen (§31 MSBG). Weitere Informationen zu den Messpreisen finden Sie hier.

Wie muss ich vorgehen, wenn ich einen Zähler durch einen neuen Messstellenbetreiber verbauen möchte?

Bevor Sie den Zähleraustausch durch den neuen Messstellenbetreiber beauftragen, vergewissern Sie sich bitte, dass dieser einen Messstellentreiberrahmenvertrag Strom (nach §9 Abs. 1 MsbG) mit der Netze ODR abgeschlossen hat. Ohne die vertragliche Vereinbarung darf dieser keine Zähler im Netzgebiet der Netze ODR tauschen. Sofern Sie sich für einen neuen Messstellenbetreiber entscheiden, beauftragen Sie diesen bitte schnellstmöglich mit dem Austausch Ihres Zählers.

Ich habe bereits einen neuen Zähler verbaut. Was muss ich tun?

Wenn Sie bereits einen Zähler eines neuen Messstellenbetreibers verbaut haben, melden Sie uns dies bitte nach. Sollten Sie einen neuen kundeneigenen Zähler verbaut haben, muss dieser gegen einen Zähler eines Messstellenbetreibers wieder getauscht werden.

Wie verläuft der Zählerwechsel?

Wir benötigen von Ihnen lediglich die Zugangsmöglichkeit zu Ihrer Zähleranlage - Bitte halten Sie den Zugang zum Zählerplatz frei. Die Montagearbeiten werden ca. 30 Minuten in Anspruch nehmen und sind für Sie natürlich kostenfrei. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen keinen genauen Termin nennen können. Unser Mitarbeiter wird bei Ihnen vorbeikommen und -falls er Sie nicht antrifft- eine Karte mit Kontaktdaten hinterlassen. Sie haben dann die Möglichkeit direkt mit dem Monteur einen Wunschtermin zu vereinbaren.

Wie wird der neue Zähler abgerechnet?

Der Messpreis wird erst nach Ablauf der Eichgültigkeit ihres alten kundeneigenen Zählers verrechnet. Leider dürfen wir aus gesetzlichen Vorgaben die Zählergebühren nicht mehr mit ihrer Einspeisevergütung verrechnen. Sie erhalten hierzu zukünftig eine gesonderte Abrechnung.