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Vermeiden Sie Strafzahlungen für Ihre Erzeugungsanlage

Achten Sie besonders auf die Anforderungen und unseren Empfehlungen zu den Themen:

Melden Sie uns die Veräußerungsform – mind. im Vor-Vormonat vor Inbetriebnahme – am besten gleich im Rahmen der Anmeldung

PV-Anlage

1. EEG-Vergütung

Die Anmeldung zur EEG-Vergütung muss spätestens im Vor-Vormonat vor Inbetriebnahme erfolgen!  

Beispiel:
Nehmen Sie Ihre Anlage im März in Betrieb, muss bis zum 31. Januar die Veräußerungsform gemeldet werden.

Werden die oben genannten Fristen nicht eingehalten, ist der Anlagenbetreiber zu einer Strafzahlung von 10€ pro installierten kWp und Monat verpflichtet.

PV-Freifläche

2. Direktvermarktung mit Marktprämie

(Verpflichtend für Neu-Anlagen ab 100kW (auch bei hohem Eigenverbrauch und Einspeisebegrenzung))

Die Anmeldung zur Direktvermarktung muss spätestens im Vor-Vormonat vor Inbetriebnahme erfolgen!
Zwischen dieser Meldung und der Inbetriebnahme muss also mindestens ein voller Kalendermonat liegen!

Meldet der Direktvermarkter die Anlage nicht korrekt oder nicht fristgerecht an, muss diese in die Ausfallvergütung.
Die Ausfallvergütung wiederum muss 5 Werktage vor Monatsbeginn schriftlich angemeldet werden.

Werden die oben genannten Fristen nicht eingehalten, ist der Anlagenbetreiber zu einer Strafzahlung von 10€ pro installierten kWp und Monat verpflichtet.

Unsere Empfehlungen zur Direktvermarktung

 

1. 

Kümmern Sie sich rechtzeitig um einen Direktvermarkter und versichern Sie sich, ob und zu welchem Zeitpunkt dieser Ihre Anlage bei der Netze ODR zur Direktvermarktung angemeldet hat!

 

2. 

Melden Sie uns gegebenenfalls Ihren Wunsch in die Ausfallvergütung zu gehen in Form einer E-Mail mit Ihren Kundendaten an direktvermarktung@odr.de.
Bei Unklarheiten stimmen Sie sich bitte vorab mit Ihrem Direktvermarkter ab.

 

 

 

3. 

Beauftragen Sie die Fernsteuerbarkeit durch Ihren Direktvermarkter und senden uns die unterzeichnete Erklärung zur Fernsteuerbarkeit zeitnah zu.

Gut zu wissen!

Die technische Einrichtung für die Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber (TRE) ist nicht identisch mit dem Gerät zur Fernsteuerbarkeit des Direktvermarkters. Bei einem Anlagenbetreiberwechsel oder Wechsel des Direktvermarkters erlischt die Erklärung zur Fernsteuerbarkeit. Der neue Anlagenbetreiber muss somit eine neue Erklärung erteilen.

Nachfolgend finden Sie Auszüge aus dem EEG zur Direktvermarktung:

01

§ 52 Absatz 1 Nummer 4 EEG 2023
Gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 4 EEG 2023 wird ein Verstoß gegen § 10b des EEG in der für die Anlage maßgeblichen Fassung (Vorgaben zur Direktvermarktung, technische Einrichtung) mit einer Sanktion von 10 Euro je installierte Kilowattstunde sanktioniert. Die Sanktion wirkt bis zum Ende des Monats, in dem die Sanktion abgestellt wird. Eine verringerte Sanktion von 2 Euro je installierte Kilowattstunde gilt rückwirkend bis zum Beginn des Pflichtverstoßes. Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt führt ein Pflichtverstoß vor dem 1. Januar 2024 zur Verringerung des anzulegenden Wertes auf Null nach § 52 Absatz 1 Nummer 2a EEG 2021.

02

§ 52 Absatz 1 Nummer 5 EEG 2023
Gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 5 EEG 2023 wird ein Verstoß gegen die Vorgaben zur Ausfallvergütung (Überschreitung der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz des EEG) in der für die Anlage maßgeblichen Fassung mit einer Sanktion von 10 Euro je installierte Kilowattstunde sanktioniert. Die Sanktion wirkt bis zum Ende des Monats, in dem die Sanktion abgestellt wird. Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt führt ein Pflichtverstoß vor dem 1. Januar 2024 zur Verringerung des anzulegenden Wertes auf den Marktwert nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EEG 2021.


03

§ 52 Absatz 1 Nummer 9 EEG 2023
Gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 9 EEG 2023 wird ein Verstoß gegen § 21c des EEG in der für die Anlage maßgeblichen Fassung (Verletzung der Meldefristen bei Wechsel der Veräußerungsform) mit einer Sanktion von 10 Euro je installierte Kilowattstunde sanktioniert. Die Sanktion wirkt für den Monat, in dem der Pflichtverstoß aufgetreten ist, und zusätzlich für den folgenden Kalendermonat.





    Logo Marktstammdatenregister

    Registrieren Sie Ihre Anlage im Marktstammdatenregister MaStR

    Die korrekte Meldung der Anlage im Marktstammdatenregister muss innerhalb eines Monats nach der ersten Inbetriebnahme erfolgen.

    Gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 11 EEG 2023 wird ein Verstoß gegen Mitteilungspflichten gemäß der Marktstammdatenregisterverordnung und gegenüber dem Netzbetreiber (Monatsfrist bei der Meldung ins Marktstammdatenregister, Meldung des Zählerstandes mit Unterlagen für die Abrechnung bis zum 28. Februar des Folgejahres) mit einer Sanktion von 10 Euro je installierte Kilowattstunde sanktioniert. Die Sanktion wirkt bis zum Ende des Monats, in dem die Sanktion abgestellt wird. Eine verringerte Sanktion von 2 Euro je installierte Kilowattstunde gilt rückwirkend bis zum Beginn des Pflichtverstoßes.

    Werden die oben genannten Fristen nicht eingehalten, ist der Anlagenbetreiber zu einer Strafzahlung von 10€ pro installiertem kWp und Monat verpflichtet.

     

    Registrieren Sie sich jetzt!

    Unsere Empfehlungen zum Marktstammdatenregister

     

    1. 

    Stellen Sie sicher, dass Sie sich im ersten Schritt als Marktakteur registrieren und aber im zweiten Schritt auch die Einheit registrieren.

     

     

    2. 

    Stellen Sie sicher, dass der Betriebsstatus nicht „in Planung“, sondern als „in Betrieb“ hinterlegt ist.

     

    3. 

    PV-Anlagen und Speicher sind jeweils als separate Einheit zu registrieren.