Seit dem 1. Juni 2026 ermöglicht § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien (Energie Sharing). Damit kann Strom, der beispielsweise von einer Photovoltaikanlage erzeugt und in das öffentliche Netz eingespeist wird, unter bestimmten Voraussetzungen zeitgleich auch von anderen Stromverbrauchern genutzt werden.
So kann überschüssiger Solarstrom aus einer Photovoltaikanlage beispielsweise Nachbarhaushalten zur Verfügung gestellt werden.
Anders als bei Modellen wie Mieterstrom oder der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung erfolgt die Stromlieferung nicht innerhalb desselben Gebäudes. Der Strom wird über das öffentliche Stromnetz transportiert und kann so auch an anderen Netzanschlusspunkten genutzt werden.