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Energy Sharing

Gemeinsam Strom aus EEG-Anlagen nutzen (§ 42c EnWG)

PV Freiflächen Anlage

Was bedeutet Energy Sharing?

Seit dem 1. Juni 2026 ermöglicht § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien (Energie Sharing). Damit kann Strom, der beispielsweise von einer Photovoltaikanlage erzeugt und in das öffentliche Netz eingespeist wird, unter bestimmten Voraussetzungen zeitgleich auch von anderen Stromverbrauchern genutzt werden.

So kann überschüssiger Solarstrom aus einer Photovoltaikanlage beispielsweise Nachbarhaushalten zur Verfügung gestellt werden.

Anders als bei Modellen wie Mieterstrom oder der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung erfolgt die Stromlieferung nicht innerhalb desselben Gebäudes. Der Strom wird über das öffentliche Stromnetz transportiert und kann so auch an anderen Netzanschlusspunkten genutzt werden.

Grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen

01

Sharing-Anbietende und Sharing-Teilnehmende sind unterschiedliche Personen. Sie müssen den Kriterien nach § 42c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EnWG entsprechen.

02

Zwischen beiden müssen ein Liefervertrag sowie ein Vertrag über die gemeinsame Nutzung geschlossen werden.

03

Bei beiden Partnern ist eine viertelstündliche Messung erforderlich, um Einspeisung und Verbrauch zeitgleich zu erfassen. Dies kann eine registrierende Leistungsmessung oder ein intelligentes Messsystem (iMSys) sein.

Gut zu wissen: Ein iMSys besteht aus einer modernen Messeinrichtung und einem Smart-Meter-Gateway.

Sharing-Anbietende vs. Sharing-Teilnehmende

Sharing-Anbietende

Energy Sharing wird immer von einem Anlagenbetreibenden angeboten. Der Sharing-Anbietende ist eine natürliche Person, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts, deren Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

Der Betrieb der EEG-Anlage dient weder überwiegend einer gewerblichen noch überwiegend einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Sharing-Anbietenden.

Strom, der weder selbst noch von den Sharing-Teilnehmenden verbraucht wird, muss direktvermarktet werden.

Die Stromlieferungen an die Sharing-Teilnehmenden sind gegebenenfalls stromsteuerpflichtig. Bitte klären Sie im Einzelfall die Stromsteuerpflicht mit Ihrem örtlich zuständigen Hauptzollamt.

Sharing-Teilnehmende

Am Energy Sharing können ein oder mehrere Letztverbraucher teilnehmen.

Der Sharing-Anbietende ist nicht verpflichtet, Sharing-Teilnehmende vollständig mit Strom zu versorgen. Daher ist eine Anpassung des bestehenden Stromliefervertrags von Vollstrom- auf Reststromversorgung erforderlich. Vor Umstellung von Vollstrom- auf Reststromversorgung sollte jeder Sharing-Teilnehmende die vertragliche Situation mit seinem Stromlieferanten klären. Außerdem ist das Einverständnis der beteiligten Messstellenbetreiber einzuholen.

Sharing-Teilnehmende entrichten Netznutzungsentgelte sowie netzbezogene Steuern, Umlagen und Abgaben. Die Rechtsbeziehung hierfür ist im Netznutzungsvertrag des jeweiligen Sharing-Teilnehmenden beziehungsweise meistens im Lieferantenrahmenvertrag seines Stromlieferanten mit uns als Netzbetreiber geregelt.

Wichtig zur Wirtschaftlichkeit

Energy Sharing sieht derzeit keine gesonderten finanziellen Anreize vor. Der geteilte Strom trägt die vollen Netzentgelte, Steuern, Umlagen und Abgaben. Ob sich Energy Sharing für Sie lohnt, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Wir bitten Sie um Verständnis, dass Netze ODR hierzu keine Aussagen treffen kann.

Hinweise zur Umsetzung von Energy Sharing

Aufgrund der Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur kann Energy Sharing aktuell nur über das energierechtlich verankerte System der Lieferanten- und Bilanzkreiszuordnung umgesetzt werden. Nach § 42c EnWG gibt es keine darüber hinausgehende Umsetzungsverpflichtung für Netzbetreiber. Die Bundesnetzagentur empfiehlt folgende Lösung:

Energy Sharing über Ihren Direktvermarkter

Der Direktvermarkter des Sharing-Anbietenden

  • bilanziert den gemeinsam genutzten Strom
  • nimmt den Strom ab, der nicht vom Sharing-Anbietenden und Sharing-Teilnehmenden verbraucht wurde
  • tritt als Reststromlieferant der Sharing-Teilnehmenden auf
  • rechnet die Netznutzungsentgelte der Sharing-Teilnehmenden mit der Netze ODR ab

 

Bitte klären Sie mit dem Direktvermarkter Ihrer Wahl, ob er ein solches Dienstleistungsmodell anbietet. Die Netze ODR darf nicht als Direktvermarkter auftreten und kann die energiewirtschaftliche Abwicklung von Energy Sharing nicht übernehmen.

Weiterführende Links

01

Energy Sharing (Bundesnetzagentur)


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02

Mitteilung Nr. 73 zur Umsetzung des Beschlusses GPKE (Bundesnetzagentur)

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03

Direktvermarktung


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